Delticom
Entsprechenserklärung

ENTSPRECHENSERKLÄRUNG

DELTICOM AG

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Delticom AG gemäß § 161 AktG

Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Delticom AG gemäß § 161 AktG

Die Delticom AG hat seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung am 11.04.2024 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28.04.2022 („Kodex 2022“), veröffentlicht im amtlichen Teil des Bundesanzeigers durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 27.06.2022, mit den nachfolgend aufgeführten Abweichungen entsprochen und wird den Empfehlungen, soweit nachfolgend nicht anders angegeben, auch zukünftig entsprechen:

 

  • Der Empfehlung A.3 Satz 2 Kodex 2022, dass das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem auch die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten miteinschließen soll, wurde und wird auch zukünftig nicht Eine systematische Erfassung nachhaltigkeitsbezogener Daten erfolgt zwar, dennoch halten der Vorstand und Aufsichtsrat den damit verbundenen Aufwand im Verhältnis zu dem damit verbundenen Nutzen für zu hoch.
  • Den Empfehlungen A.5 Kodex 2022, im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zu beschreiben und zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung zu nehmen, wurde nicht Die Berichterstattung im Lagebericht bzw. im Konzernlagebericht orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben gemäß §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB und enthält insoweit bereits eine ausführliche Darstellung zum internen Kontrollsystem und zum Risikomanagementsystem im Hinblick auf den (Konzern-)Rechnungslegungsprozess. Die Empfehlungen in A.5 Kodex 2022 gehen jedoch deutlich über die gesetzlichen Empfehlungen hinaus. Delticom wird angesichts des mit der Einhaltung der Empfehlung verbundenen Aufwands und der damit verbundenen Kosten die Darstellung weiterhin auf die gesetzlichen Vorgaben konzentrieren und daher der Empfehlung auch zukünftig nicht entsprechen.
  • Der Empfehlung 1 Kodex 2022, wonach der Aufsichtsrat sich eine Geschäftsordnung geben und diese auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen soll, wurde insoweit nicht entsprochen als die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat nicht auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht wurde. Vorstand und Aufsichtsrat halten dies, auch im Hinblick auf die Tatsache, dass der Aufsichtsrat lediglich drei Mitglieder hat und die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat daher von untergeordneter Bedeutung ist, nicht für erforderlich oder nützlich. Der Empfehlung wird daher auch zukünftig nicht entsprochen.
  • Der Empfehlung D.4 Kodex 2022, einen Nominierungsausschuss im Aufsichtsrat zu bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat geeignete Kandidaten für dessen Vorschläge an die Hauptversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern benennt, wurde und wird auch zukünftig nicht entsprochen. Nach Ansicht des Aufsichtsrats führt die Bildung eines solchen Nominierungsausschusses nicht zu einer Effizienzsteigerung bei der Aufsichtsratsarbeit im Hinblick auf den mit drei Mitgliedern besetzten Aufsichtsrat der Unabhängig davon ist der Aufsichtsrat der Auffassung, dass bei so wichtigen Entscheidungen wie Wahlvorschlägen zur Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern die frühzeitige Befassung des gesamten Aufsichtsrats vorzugswürdig ist, mithin die Funktion im Gesamtaufsichtsrat belassen werden sollte.
  • Der Empfehlung G.2 Kodex 2022, wonach der Aufsichtsrat auf Basis des Vergütungssystems für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen konkrete Ziel-Gesamtvergütung festlegen soll, wurde möglicherweise insoweit nicht entsprochen, als die Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung für das Vorstandsmitglied Nathalie Kronenberg für das Geschäftsjahr 2025 nicht bereits 2024 erfolgte, sondern erst im Februar 2025. Der Aufsichtsrat erachtet diese Vorgehensweise als in der Regel sachgerecht, weil Entscheidungen über die Höhe der Zielgesamtvergütung – sowie einzelner Bestandteile davon – oftmals erst sinnvoll in Kenntnis der Leistungen des Vorstandsmitglieds im abgelaufenen Geschäftsjahr beurteilt werden können. Der Aufsichtsrat behält sich vor, auch zukünftig so zu verfahren, wenn er dies im Einzelfall für sachgerecht hält. Es ist nicht abschließend geklärt, ob diese Praxis der Empfehlung entspricht oder nicht. Vorsorglich wird insoweit eine Abweichung erklärt.
  • Der Empfehlung G.3 Satz 1 Kodex 2022, zur Beurteilung der Üblichkeit der konkreten Gesamtvergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich zu anderen Unternehmen eine geeignete Vergleichsgruppe anderer Unternehmen heranzuziehen, deren Zusammensetzung er offenlegt, hat der Aufsichtsrat im Hinblick auf die Offenlegung der Zusammensetzung der Vergleichsgruppe nicht entsprochen und wird dies auch zukünftig nicht tun. Der Aufsichtsrat hat offengelegt, dass die Vergleichsunternehmen in der Regel ebenfalls börsennotiert sind, der gleichen Branche angehören und eine vergleichbare Marktstellung wie Delticom haben. Es ist jedoch nicht abschließend geklärt, ob dies für eine Befolgung der Empfehlung ausreicht oder insbesondere eine namentliche Nennung der herangezogenen Vergleichsunternehmen erforderlich ist. Insoweit erfolgt vorsorglich die Erklärung einer Abweichung.
  • Der Empfehlung G.7 Satz 1 Kodex 2022, wonach der Aufsichtsrat für das jeweils bevorstehende Geschäftsjahr für jedes Vorstandsmitglied für alle variablen Vergütungsbestandteile die Leistungskriterien festlegen soll, wurde insoweit nicht entsprochen, als die Festlegung von Leistungskriterien der kurzfristigen variablen Vergütung für das Geschäftsjahr 2025 nicht bereits 2024 erfolgte, sondern erst im Februar Der Aufsichtsrat erachtet dies auch als sachgerecht, weil die Zielfestsetzung zumindest unter Berücksichtigung einer ersten Einschätzung der Erreichung der für das Vorjahr vereinbarten Ziele erfolgen und der Aufsichtsrat zunächst beurteilen sollte, ob diese Ziele im abgelaufenen Geschäftsjahr voraussichtlich deutlich überfüllt und daher ambitionierter gestaltet werden müssen oder zum Beispiel aufgrund gesamtwirtschaftlicher Umstände nicht erreicht werden konnten und absehbar ist, dass sich dies im laufenden Jahr nicht ändert. Diese Beurteilung kann der Aufsichtsrat aber erst nach Ende des Geschäftsjahrs vornehmen. Der Aufsichtsrat wird daher auch in Zukunft so verfahren. Es ist nicht abschließend geklärt, ob diese Praxis der Empfehlung entspricht oder nicht. Vorsorglich wird insoweit eine Abweichung erklärt.

 

Hannover, den 26. März 2025                gez. der Vorstand        gez. der Aufsichtsrat